Keine offenbare Unrichtigkeit nach Intensivprüfung

Nachdem trotz einer Intensivprüfung durch das Finanzamt ein vom Sachbearbeiter selbst verursachter Fehler in einer Steuererklärung nicht bemerkt wurde, durfte dieser im Nachhinein nicht mehr aufgrund "mechanischen Versehens" berichtigt werden. Die Steuererstattung fiel hoch aus.

Der Kläger hatte in seiner Steuererklärung einen Gewinn aus der Veräußerung eines GmbH-Gesellschaftsanteils zutreffend erklärt und alle hierfür maßgeblichen Unterlagen beim Finanzamt eingereicht. Nach einem Abbruchhinweis im maschinellen Veranlagungsverfahren wurde bei der weiteren Bearbeitung der Steuererklärung ein falscher Wert durch einen Mitarbeiter des Finanzamts eingetragen, der im Ergebnis zu einer zu hohen Steuererstattung für den Kläger führte.

Fehler blieb trotz 6-Augen-Prinzips unbemerkt

Weder im Rahmen der Veranlagung, noch bei der Prüfung durch die Qualitätssicherungsstelle noch bei der Zeichnung auf Sachgebietsleiterebene (6-Augen-Prinzip) fiel der fehlerhafte Eintrag auf. Erst im Zuge einer späteren Außenprüfung wurde der Fehler erkannt und der Steuerbescheid nach § 129 Satz 1 AO berichtigt. Der BFH folgte dem – entgegen dem Finanzgericht – nicht und gab dem Steuerpflichtigen mit Urteil vom 10.12.2019 (IX R 23/18) recht.

§ 129 Satz 1 AO erlaube nur die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten (sog. mechanische Versehen), die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind. Die Norm sei dagegen nicht anwendbar, wenn dem Sachbearbeiter des Finanzamts ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen ist oder er den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt hat.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 11.02.2020

Weitere News und Archivsuche